
Satzung des HSC Potsdam e.V.
(Handballsportclub)
A Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der HSC Potsdam e.V. mit Sitz in Potsdam verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ und der
„Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Registergericht des Amtsgerichts Potsdam unter der
Nr. VR 2332 P eingetragen.
§ 2 Zweck und Grundsätze
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zu diesem Zweck betreibt und fördert er die sportliche Freizeitgestaltung sowie den leistungsbezogenen Wettkampfsport.
- Er verfolgt seine Ziele ausschließlich auf gemeinnütziger Grundlage. Etwaige Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen.
- Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Fachverbänden.
B Struktur des Vereins
§ 3 Zusammensetzung des Vereins
Der Verein setzt sich zusammen aus:
- erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben als
- ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
- jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
C Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich auf vorgedrucktem Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Mit der rechtsgültigen Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag werden die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkannt.
- Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Sie gilt als vollzogen, wenn die Aufnahmegebühr auf dem Vereinskonto eingegangen ist. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt.
- Wird die Aufnahme verweigert, verbleibt die Aufnahmegebühr als Verwaltungsbeitrag beim Verein. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand ist der Verein nicht verpflichtet, diese zu begründen.
- Bei Ablehnung einer Mitgliedschaft ist die Berufung an die Mitgliederversammlung, innerhalb von 10 Tagen, durch Antragstellung zulässig. Diese entscheidet endgültig über die Beendigung der Mitgliedschaft.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt b) Ausschluß
c) Tod d) Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister
- Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mind. 3 Monate zum
- 30.06. d.J. (Ende des Halbjahres) oder
- 31.12. d.J. (Ende des Kalenderjahres)
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzungen seiner Verpflichtungen,
- wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnungen,
- wegen willkürlicher Rückbuchung des Lastschrifteinzugs ohne vorherigen Widerspruch
- wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) d) und e) ist vor der Entscheidung dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 2 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Bestätigung durch den Vorstand bestehen.
- Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
- Über ein vorzeitiges Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand.
D Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beiträge und Gebühren
- Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
- Beiträge sind zu zahlen als:
- Jahresbeiträge, fällig bis zum 30. Januar jeden Jahres oder
- halbjährliche Beiträge, fällig bis zum 30. Januar und 30. Juli jeden Jahres oder
- per Lastschrift (nach Regelung in der Beitragsordnung). Nicht eingegangene Beiträge werden kostenpflichtig angemahnt. Die Höhe des Beitrages sowie der Aufnahme- und Mahngebühren wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung festgeschrieben.
- Beiträge, Aufnahme- und Mahngebühren sind an die Vereinskasse zu zahlen.
- In Härtefällen kann auf schriftlichen Antrag der Beitrag max. für die Dauer eines Jahres teilweise erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand per Beschluss.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Achtung und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder haben Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jede Namen- oder Anschriftenänderung ist umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
- Unterstützung des Vereins
- Zur Unterstützung und Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung des Vereinslebens sind alle Mitglieder verpflichtet.
- Mitglieder, die keine fördernde Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft haben, leisten ab einem Alter von 14 bis zu einem Alter von 70 Jahren Einsätze pro Jahr für den Verein.
- Die Anzahl der Einsätze ist in der Beitragsordnung festgelegt. Diese gemeinnützigen Einsätze umfassen Leistungen zur Erhaltung des Spielbetriebes, seiner Wettbewerbstätigkeit sowie gesellschaftliche Leistungen im Rahmen der Vereinstätigkeit.
- Die Ableistung dieser Einsätze ist eine Bringschuld der betreffenden Vereinsmitglieder.
- In begründeten Fällen kann nach Antragstellung für nicht geleistete Einsätze vom Vorstand auf eine finanzielle Abgeltung entschieden werden.
- Für unbegründet nicht geleistete Einsätze ist der in der Beitragsordnung festgelegte Stundensatz fällig
§ 8 Haftung
- Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber seinen Mitgliedern bei eventuell auftretenden Schadenersatzansprüchen.
- Für Schäden, die ein Mitglied verursacht, haftet das Mitglied.
E Die Vertretung und Verwaltung des Vereins
§ 9 Vereinsorgane
- die Mitgliederversammlung b) der Rechtsausschuss
c) der Vorstand d) der Prüfungsausschuss
§ 10 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Prüfungsausschusses
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl des Prüfungsausschusses
- Wahl des Rechtsausschusses
- Festlegung von Umlagen an den Verein und deren Fälligkeit
- Beschlußfassung über den Haushaltsplan
- Satzungsänderungen
- Beratung und Beschlußfassung über Anträge
- Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 4
- Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluß nach § 5 Abs. 3
- Verleihung von Ehrungen nach § 15
- Auflösung des Vereins
- Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- wenn mindestens 30% der Mitglieder des Vereins einen Antrag mit entsprechender Tagesordnung stellen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder durch den Vorstand. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zwei Kandidaten zur Wahl stehen. Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten erhaltenen Stimmen statt. Hier entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
- Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied entsprechend § 3 Abs. 1
- vom Vorstand
- Anträge auf Satzungsänderung müssen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
- Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Vorstand den Vereinsmitgliedern ermöglichen
- An der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Veranstaltungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- Ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder die das 17. Lebensjahr vollendet haben besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können selbst oder deren gesetzliche Vertreter an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden b) dem Jugendwart
c) dem stellv. Vorsitzenden d) dem sportlichen Leiter
e) dem Kassenwart f) dem Verantwortlichen für Marketing
g) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit/Presse
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
Rechtsverbindlich zeichnen für den Verein zwei von ihnen.
- Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
- Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt.
- Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
§ 13 Rechtsausschuss
- Der Rechtsausschuss besteht aus 3 erwachsenen Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr gewählt werden. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
- Der Rechtsausschuß tritt auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes oder eines Vereinsorgans zusammen. Er ist zuständig für Streitigkeiten:
- über die Auslegung der Satzung
- von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organen oder Funktionsträgern
- für die Verhängung von Strafen über Vereinsmitglieder bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung oder die Anordnung der Vereinsorgane in Form des Verweises, der Sperre oder des Ausschlusses aus dem Verein.
Gegen die Entscheidung des Rechtsausschusses kann schriftlich Einspruch erhoben werden. (gemäß § 5 Abs. 3)
§ 14 Prüfungsausschuss
- Der Prüfungsausschuss (Revisoren) besteht aus mindestens 2 von der Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr gewählten Mitliedern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
- Die Revisoren haben die Geschäftsführung mindestens 1-mal im laufenden Geschäftsjahr zu überprüfen. Sie dürfen und müssen ggf. Auskunft über sämtliche Vereinsverhältnisse verlangen. Der Vorstand darf einen in den gesetzlichen Grenzen verlangten Bericht nicht verweigern oder irgendetwas Wesentliches verschweigen.
- Die Prüfung umfasst die ordnungsgemäße und lückenlose Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben sowohl in materieller als auch in formeller Art. Die Revisoren haben den Jahresabschluss und Geschäftsbericht zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. In dem Bericht haben sie mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie die Geschäftsführung überprüft haben und ob die Prüfung zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat.
- Die Revisoren sind befugt, die Erledigung einer Beanstandung zu überprüfen. Sie stellen auf der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes.
F Sonstige Bestimmungen
§ 15 Ehrungen
- Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, für die Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
- Zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluß des Vorstandes erforderlich.
- Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Handballverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Handballsports im Land Brandenburg zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist mit ihren Änderungen auf der Mitgliederversammlung am 03.11.2025 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
01.01.2026
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