Satzung des HSC Potsdam e.V.
(Handballsportclub)
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der HSC Potsdam e.V. mit Sitz in Potsdam verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ und der „Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Registergericht des Amtsgerichts Potsdam unter der Nr. VR 2332 P eingetragen.
§ 2 Zweck und Grundsätze
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zu diesem Zweck betreibt und fördert er die sportliche Freizeitgestaltung sowie den leistungsbezogenen Wettkampfsport.
(3) Er verfolgt seine Ziele ausschließlich auf gemeinnütziger Grundlage. Etwaige Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(4.1) Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne §3 Nr. 26a EStG beschließen.
(5) Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Fachverbänden.
B. Struktur des Vereins
§ 3 Zusammensetzung des Vereins
Der Verein setzt sich zusammen aus:
(1) erwachsenen Mitgliedern,
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) fördernden Mitgliedern;
d) Ehrenmitgliedern.
(2) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
C. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich auf vorgedrucktem Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Mit der rechtsgültigen Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag werden die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkannt.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Sie gilt als vollzogen, wenn der festgesetzte Beitrag und die Aufnahmegebühr bezahlt sind und die Aufnahme schriftlich bestätigt wurde.
(3) Wird die Aufnahme verweigert, verbleibt die Aufnahmegebühr als Verwaltungsbeitrag beim Verein. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand ist der Verein nicht verpflichtet, diese zu begründen.
(4) Bei Ablehnung einer Mitgliedschaft ist die Berufung an die Mitgliederversammlung, innerhalb von 10 Tagen, durch Antragstellung zulässig. Diese entscheidet endgültig über die Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
d) Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister
(2) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Frist beträgt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzungen seiner Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnungen,
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 2 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
(5) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögendes Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschrie-benen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
(6) Über ein vorzeitiges Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand.
D. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beiträge und Gebühren
(1) Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Aufnah-me in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
(2) Beiträge sind Jahresbeiträge, fällig am 15. Januar jeden Jahres oder Quartalsbeiträge per Last-schrifteinzug, fällig jeweils am 15. des ersten Monats eines Quartals. Nicht eingegangene Beiträge werden kostenpflichtig angemahnt. Die Höhe des Beitrages sowie der Aufnahme- und Mahngebühren wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung festgeschrieben.
(3) Beiträge, Aufnahme- und Mahngebühren sind an die Vereinskasse zu zahlen.
(4) In Härtefällen können auf schriftlichen Antrag die Beiträge teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck derKörperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Achtung und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder haben Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(4) Jede Namens- oder Anschriftenänderung ist umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
§ 8 Haftung
(1) Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber seinen Mitgliedern bei eventuell auftretenden Schadenersatzansprüchen.
(2) Für Schäden, die ein Mitglied verursacht, haftet das Mitglied.
E. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins
§ 9 Vereinsorgane
a) die Mitgliederversammlung
b) der Rechtsausschuß
c) der Vorstand
d) der Prüfungsausschuß
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte des Prüfungsausschusses
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl des Prüfungsausschusses
e) Wahl des Rechtsausschusses
f) Festlegung von Umlagen an den Vereinund deren Fälligkeit
g) Beschlußfassung über den Haushaltsplan
h) Satzungsänderungen
i) Beratung und Beschlußfassung über Anträge
j) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 4
k) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluß nach § 5 Abs. 3
l) Verleihung von Ehrungen nach § 15
m) Auflösung des Vereins
(2) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Halbjahrl durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins einen Antrag mit entsprechender Tagesordnung stellen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung der stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorstand. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der Anzahl der erschienenMitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.
(7) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zwei Kandidaten zur Wahl stehen. Stehen mehr als zwei Kandidatenzur Wahl und erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten erhaltenen Stimmen statt. Hier entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
(8) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied entsprechend § 3 Abs. 1
b) vom Vorstand
(9) Anträge auf Satzungsänderung müssen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
(10) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem sportlichen Leiter
d) dem Jugendwart
e) dem Verantwortlichen für Marketingg) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit/Presse
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
(3) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
Rechtsverbindlich zeichnen für den Verein zwei von ihnen.
(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt.
§ 13 Rechtsausschuß
(1) Der Rechtsausschuß besteht aus 3 erwachsenen Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr gewählt werden. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Rechtsausschuß tritt auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes oder eines Vereinsorgans zusammen. Er ist zuständig für Streitigkeiten:
a) über die Auslegung der Satzung
b) von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organen oder Funktionsträgern
c) für die Verhängung von Strafen über Vereinsmitglieder bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung oder die Anordnung der Vereinsorgane in Form des Verweises , der Sperre oder des Ausschlusses aus dem Verein.
Gegen die Entscheidung des Rechtsausschusses kann schriftlich Einspruch erhoben werden. (gemäß § 5 Abs. 3)
§ 14 Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß (Revisoren) besteht aus mindestens 2 von der Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr gewählten Mitliedern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
(2) Die Revisoren haben die Geschäftsführung mindestens 1 mal im laufenden Geschäftsjahr zu überprüfen. Sie dürfen und müssen ggf. Auskunft über sämtliche Vereinsverhältnisse verlangen. Der Vorstand darf einen in den gesetzlichen Grenzen verlangten Bericht nicht verweigern oder irgend etwas wesentliches verschweigen.
(3) Die Prüfung umfaßt die ordnungsgemäße und lückenlose Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben sowohl in materieller als auch in formeller Art. Die Revisoren haben den Jahresabschluß und Geschäftsbericht zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. In dem Bericht haben sie mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie die Geschäftsführung überprüft haben und ob die Prüfung zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat.
(4) Die Revisoren sind befugt, die Erledigung einer Beanstandung zu überprüfen. Sie stellen auf der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 15 Ehrungen
(1) Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, für die Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
(2) Zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag Personenernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluß des Vorstandes erforderlich.
(3) Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Handballverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Handballsports im Land Brandenburg zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.